Satzung des Stimmt So!
Erste Mitgliederversammlung vom 22.02.2026
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Stimmt So!“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
werden und führt dann den Zusatz „eingetragener Verein“ oder „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Kaltenengers.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs. Der Vereinszweck wird
insbesondere durch regelmäßige Chorproben sowie Auftritte vor Publikum verwirklicht.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Die Aufnahme ist jederzeit möglich. Für das Jahr des Eintritts sind die vollen
Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
(3) Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand in Textform zu beantragen. Bei
Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch eine gesetzlich vertretungsberechtigte Person
zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine
Ablehnung des Antrags muss nicht begründet werden.
(4) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern
auf Lebenszeit ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit
einer Frist von einer Woche zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise
schädigt oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner
Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung
des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des
Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm spätestens mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen sowie
gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere
regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das
Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
(3) Jedes Mitglied hat gegenüber dem Verein eine E-Mail-Adresse anzugeben, unter der es für
den Verein erreichbar ist. Das Mitglied sorgt selbst für den Erhalt der an diese Adresse
gesendeten Nachrichten.
§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu
entrichten.
(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der musikalischen Leitung, dem Finanzvorstand sowie mindestens
einem und höchstens fünf weiteren Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
(3) Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein jeweils allein.
(4) Den Vertretern des Vereins ist es gestattet, im Namen des Vereins Rechtsgeschäfte mit sich
im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten vorzunehmen.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
(1) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die
Führung seiner Geschäfte nach den Vorgaben der Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand hat insbesondere die Aufgabe
a) der Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der
Aufstellung der Tagesordnung,
b) der Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) der Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts sowie
d) der Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 10 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins
sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
(2) Die Wiederwahl oder vorzeitige Abberufung eines Mitglieds des Vorstands durch die
Mitgliederversammlung ist zulässig.
(3) Jedes Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines
Nachfolgers im Amt.
(4) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder
des Vorstands nach Einladung zur nachwählenden Mitgliederversammlung berechtigt, ein
Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den
Vorstand zu wählen.
§ 11 Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
oder vertreten ist.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei
Stimmgleichheit gilt der Beschluss als nicht gefasst.
(3) Beschlüsse können im Umlaufverfahren oder in Textform gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder dem zustimmen oder sich an der Abstimmung beteiligen.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden
Angelegenheiten:
(a) Änderungen der Satzung,
(b) Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
(c) Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem
Verein,
(d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
(e) Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands,
(f) Auflösung des Vereins
(2) Weiterhin kann der Vorstand der Mitgliederversammlung Themen zur Beratung vorlegen.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.
(2) Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen. Die Einladung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen und Angabe der vorläufigen Tagesordnung.
(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedem Vereinsmitglied muss zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Möglichkeit gegeben werden, eine Änderung der Tagesordnung
zu beantragen. Über den Antrag entscheidet sodann die Mitgliederversammlung. Dies gilt
nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder
die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das
Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Vereins
dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von einer aus ihrer Mitte zu wählenden
Versammlungsleitung geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel aller
Vereinsmitglieder teilnehmen. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet,
innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen
Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden
Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der
Stimmen der teilnehmenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der
Stimmen der teilnehmenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine
Stichwahl zu führen. Sollte diese zu keinem Ergebnis kommen, entscheidet das Los.
(4) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der
abgegebenen gültigen Stimmen.
(5) Beschlüsse über die Änderung des Zwecks oder der Auflösung des Vereins bedürfen der
Zustimmung aller Mitglieder. Die Zustimmung der abwesenden Mitglieder ist schriftlich
einzuholen.
(6) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll
zu fertigen, das von der Protokollführung und der Versammlungsleitung zu unterschreiben
und allen Mitgliedern zugänglich zu machen ist.
§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen
Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins ist der Vorstand vertretungsberechtigter Liquidator, falls
die Mitgliederversammlung keinen anderen Beschluss fasst.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Kunst
und Kultur.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit
entzogen wurde.
